Was das Gesetz verlangt
Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 müssen die Zutaten aus Anhang II angegeben werden, die bei der Herstellung verwendet werden und im Enderzeugnis vorhanden sind. Anhang II nennt 14 Gruppen: glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulphite (mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l), Lupinen und Weichtiere. Für nicht vorverpackte Lebensmittel regelt § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV), wie die Angaben bereitgestellt werden: auf einem Schild, auf der Speisekarte, durch einen Aushang oder elektronisch, oder mündlich, wenn eine schriftliche oder elektronische Aufzeichnung vorliegt, die für die Behörde und auf Nachfrage für die Gäste leicht zugänglich ist. Bei mündlicher Information muss ein gut sichtbarer Hinweis darauf aufmerksam machen.
Auch bei loser Ware, also unverpackten Speisen, sind die 14 Allergene anzugeben (§ 4 LMIDV). Informierst du mündlich, brauchst du eine schriftliche oder elektronische Aufzeichnung, die auf Nachfrage zugänglich ist.